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KAGB § 55 i.d.F. für 2020

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften

Abschnitt 2: Verwaltungsgesellschaften

Unterabschnitt 6: Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften

§ 55 Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden

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