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BGH Beschluss v. - I ZB 67/12

Gesetze: § 233 ZPO

(Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei unvorhergesehener Erkrankung)

Leitsatz

Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht ohne Verschulden im Sinne des § 233 ZPO versäumt, wenn ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der Frist ergriffen hat und nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1473 Nr. 25
DB 2013 S. 8 Nr. 25
NJW-RR 2013 S. 1011 Nr. 16
HAAAE-37838

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