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BGH Urteil v. - II ZR 73/11

Gesetze: § 105 Abs 3 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 169 Abs 1 HGB, § 706 Abs 2 S 1 BGB

Kommanditbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft: Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen; Auslegung des Gesellschaftsvertrages

Leitsatz

1. Wird an einen Kommanditisten auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird, ist der Kommanditist nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.

2. Allein der Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine solche Ausschüttung „auf Darlehenskonto gebucht wird“ und bei einem Verzicht des Gesellschafters auf diese Entnahmen „die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit“ entfällt, lässt sich nicht mit der aus der Sicht eines beitretenden Gesellschafters erforderlichen Klarheit entnehmen, dass die Ausschüttung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1473 Nr. 25
DB 2013 S. 1406 Nr. 25
DB 2013 S. 8 Nr. 25
NJW 2013 S. 2278 Nr. 31
StBW 2013 S. 325 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2013 S. 274
WM 2013 S. 1167 Nr. 25
WM 2013 S. 1387 Nr. 29
WPg 2013 S. 784 Nr. 15
ZIP 2013 S. 1222 Nr. 25
ZIP 2013 S. 1533 Nr. 32
wistra 2013 S. 4 Nr. 4
RAAAE-37839

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