Vollstreckungserinnerung eines insolventen ausländischen Versicherungsunternehmens: Tatrichterliche Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts; notwendiger Inhalt des die Erinnerung zurückweisenden Beschlusses
Leitsatz
1. Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln.
2. Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (Anschluss an , NJW-RR 2002, 1359, 1360, vom , XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14 und vom , V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): RIW 2013 S. 488 Nr. 7 WM 2013 S. 1225 Nr. 26 GAAAE-37860