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BGH Urteil v. - IV ZR 174/12

Gesetze: § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 3 Abs 2 Buchst f DBuchst b ARB

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung: Inhaltskontrolle für die sog. Effektenklausel

Tatbestand

Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben unter anderem die - auch gerichtliche - Verfolgung von Verstößen gegen das AGB-Gesetz gehört. In den von der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, verwendeten Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung heißt es in § 3 Abs. 2 f) bb):

Fundstelle(n):
UAAAE-37864

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