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BSG Urteil v. - B 2 U 34/11 R

Gesetze: § 200 Abs 2 SGB 7, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 67 SGB 10, §§ 67ff SGB 10, § 84 Abs 2 SGB 10, § 54 Abs 1 SGG, § 118 Abs 1 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 170 Abs 5 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 407a Abs 2 ZPO

(Gesetzliche Unfallversicherung - Verstoß gegen § 200 Abs 2 SGB 7 - Löschungsanspruch gem § 84 SGB 10 - Pflicht zur Belehrung über Widerspruchsrecht und zur Benennung einer Auswahl an Sachverständigen - Begriff des Gutachtens - sozialgerichtliches Verfahren - BSG-Beschluss gem § 170 Abs 5 SGG - Bindungswirkung)

Leitsatz

1. Eine Pflicht zur Belehrung über das Widerspruchsrecht und zur Benennung einer Auswahl an Sachverständigen trifft den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lediglich bei der Einholung von Sachverständigengutachten. Sie besteht nicht für Gerichte, die im Rahmen eines Rechtsstreits nach dem SGG solche Gutachten einholen.

2. Ein Beschluss des BSG, der die Entscheidung der Vorinstanz aufhebt und die Sache dorthin zurückverweist, ist eine urteilsgleiche Entscheidung. Sie hat Bindungswirkung allerdings nur für das Gericht und in dem Verfahren, in dem das BSG die Entscheidung getroffen hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:110413UB2U3411R0

Fundstelle(n):
ZAAAE-37897

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