Bei gleichbleibenden augenärztlichen Befunden und mehreren gerichtlichen Gutachten, nach denen die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens Bl nicht vorliegen, sind keine weiteren Ermittlungen angezeigt, wenn ein Gutachter nach § 109 SGG einmalig eine schlechtere Sehleistung feststellt, ohne diese Abweichung medizinisch zu begründen. Augenärztlichen Befunden im Rahmen eines Gutachtens nach § 109 SGG, die sich im Wesentlichen auf die Angaben und das Verhalten eines Prozessbeteiligten bei der Untersuchung stützen, kommt ohne zusätzliche objektive und nachvollziehbare Feststellungen kein ausreichender Beweiswert zu.