1.
§ 2 Abs. 1 Satz 3
UStG setzt nicht voraus, dass jede entgeltliche
Leistungstätigkeit des Unternehmers "nachhaltig" ausgeführt wird. Steht die
Unternehmereigenschaft aufgrund nachhaltiger Ausführung der sog. laufenden
Umsätze ohnehin fest, kann das Merkmal der Nachhaltigkeit für sonstige einzelne
(entgeltliche) Umsätze vernachlässigt werden. 2. Veräußert ein
Landwirt die ihm nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen
Union (sog. GAP-Reform) zugewiesenen Zahlungsanspruche ohne Fläche, liegen
keine nach
§
4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreien Umsätze
vor. 3. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG
erfasst nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der
Richtlinie 77/388/EWG nur Finanzgeschäfte,
auch wenn diese nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten
getätigt werden müssen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1273 Nr. 8 StBW 2013 S. 631 Nr. 14 WAAAE-38695