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BFH Beschluss v. - XI B 123/12

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, UStG § 4 Nr. 8 Buchstabe c, UStG § 14c Abs. 1, UStG § 17 Abs. 1, EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1, EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2, EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 3, EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1, EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchstabe d, EGV 1782/2003 Art. 3 Abs. 1, EGV 1782/2003 Art. 3, EGV 1782/2003 Art. 33, EGV 1782/2003 Art. 46, FGO § 69 Abs. 3

Veräußerung von Zahlungsansprüchen eines Landwirts nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfrei

Leitsatz

1. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG setzt nicht voraus, dass jede entgeltliche Leistungstätigkeit des Unternehmers "nachhaltig" ausgeführt wird. Steht die Unternehmereigenschaft aufgrund nachhaltiger Ausführung der sog. laufenden Umsätze ohnehin fest, kann das Merkmal der Nachhaltigkeit für sonstige einzelne (entgeltliche) Umsätze vernachlässigt werden.
2. Veräußert ein Landwirt die ihm nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (sog. GAP-Reform) zugewiesenen Zahlungsanspruche ohne Fläche, liegen keine nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreien Umsätze vor.
3. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG erfasst nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG nur Finanzgeschäfte, auch wenn diese nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten getätigt werden müssen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1273 Nr. 8
StBW 2013 S. 631 Nr. 14
WAAAE-38695

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