Keine Aufhebung eines zu Unrecht erhobenen
Beiladungsbeschlusses
Leitsatz
1. Das Unterlassen einer notwendigen
Beiladung begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der
vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist. 2. Eine vom
Finanzgericht (FG) zu Unrecht beschlossene notwendige Beiladung kann im
Revisionsverfahren nicht aufgehoben werden. Auch ein vom FG zu Unrecht
Beigeladener ist am Revisionsverfahren beteiligt. 3. Bei dem
Kindergeldanspruch nach
§§ 62 ff. EStG und
dem Erstattungsanspruch bzw. dem Rückerstattungsanspruch handelt es sich um
eigenständige Ansprüche, die aber so eng miteinander zusammenhängen, dass eine
gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Kindergeldberechtigten und dem
Erstattungsberechtigten nur einheitlich ergehen kann (§ 60 Abs. 3 Satz 1
FGO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1242 Nr. 8 DAAAE-38700