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BFH Beschluss v. - VI R 15/12

Gesetze: EStG § 62, EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 104, SGB X § 107, SGB X § 103, SGB XII § 3 Abs. 2, FGO § 60 Abs. 3, FGO § 110, FGO § 123 Abs. 1

Keine Aufhebung eines zu Unrecht erhobenen Beiladungsbeschlusses

Leitsatz

1. Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist.
2. Eine vom Finanzgericht (FG) zu Unrecht beschlossene notwendige Beiladung kann im Revisionsverfahren nicht aufgehoben werden. Auch ein vom FG zu Unrecht Beigeladener ist am Revisionsverfahren beteiligt.
3. Bei dem Kindergeldanspruch nach §§ 62 ff. EStG und dem Erstattungsanspruch bzw. dem Rückerstattungsanspruch handelt es sich um eigenständige Ansprüche, die aber so eng miteinander zusammenhängen, dass eine gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Kindergeldberechtigten und dem Erstattungsberechtigten nur einheitlich ergehen kann (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1242 Nr. 8
DAAAE-38700

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