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Antrag auf Zusammenveranlagung bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Bezug:
Seit dem können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründen. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft ist zwar dem Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe i. S. v. Art. 6 GG, §§ 1303 ff. BGB nachempfunden, entspricht dieser aber nicht.
Mit dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften” vom (BGBl. I S. 266) ist eine Vielzahl von Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung der Lebenspartnerschaft angepasst worden. Steuerrechtliche Regelungen sind nicht Gegenstand dieses Gesetzes gewesen.
Die §§ 26, 26b EStG ließen deshalb nach bisheriger Auffassung lediglich die Zusammenveranlagung von Ehegatten zu, setzten also das Bestehen einer bürgerlichen Ehe zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus. Lebenspartnern i. S. d. LPartG stand die Zusammenveranlagung hiernach wegen des eindeutigen Wortlauts – ebenso wie die getrennte Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung nach § 26c EStG – nicht offen. Entsprechende Anträge waren deshalb abzulehnen und für die Lebenspartner Einzelveranlagungen durchzuführen. Aufgrund diverser anhängiger Verfahren bestanden bisher jedoch keine...