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BAG Urteil v. - 6 AZR 556/11

Gesetze: § 804 Abs 3 ZPO, § 850h Abs 2 ZPO, § 36 Abs 1 S 2 InsO, § 114 Abs 3 InsO, § 123 Abs 3 UmwG 1995, § 157 Abs 1 S 1 UmwG 1995, §§ 156ff UmwG 1995, § 156 UmwG 1995, § 265 Abs 2 ZPO, § 325 Abs 1 ZPO

Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse - Nachhaftung - Zeitraum

Leitsatz

1. Der pfändbare Teil des verschleierten Arbeitseinkommens unterfällt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Massebeschlag. Deshalb wird die zukünftige Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 114 Abs. 3 InsO für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens durchbrochen. Insoweit wird der Prioritätsgrundsatz des § 804 Abs. 3 ZPO durch das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung ersetzt.

2. Der in einem Rechtsstreit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erreichte Prozesserfolg kann dadurch gesichert werden, dass der Treuhänder das verschleierte Arbeitseinkommen eines Schuldners aus dem Massebeschlag zugunsten eines Gläubigers freigibt und dieser sich verpflichtet, das beigetriebene verschleierte Arbeitseinkommen an die Insolvenzmasse abzuführen (modifizierte Freigabe). Eine solche Freigabeerklärung wirkt allerdings nur für die Zukunft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1651 Nr. 27
DB 2013 S. 16 Nr. 26
DB 2013 S. 1795 Nr. 32
ZIP 2013 S. 1433 Nr. 30
EAAAE-39083

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