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BGH Urteil v. - IV ZR 84/12

Gesetze: Nr 3.2.6 ARB, § 307 Abs 1 S 2 BGB

Rechtsschutzversicherung: Wirksamkeit der Effektenklausel und der Prospekthaftungsklausel; Verwendung von Fachbegriffen ohne fest umrissene Bedeutung

Leitsatz

1. Die Klausel in allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

2. Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, scheiden als objektive Verständnisvorgabe für die Auslegung von Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1537 Nr. 26
DB 2013 S. 1482 Nr. 26
DB 2013 S. 8 Nr. 25
NJW 2013 S. 2739 Nr. 37
WM 2013 S. 1214 Nr. 26
ZIP 2013 S. 1335 Nr. 28
wistra 2013 S. 3 Nr. 6
BAAAE-39097

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