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BGH Beschluss v. - II ZB 1/11

Gesetze: § 71 Abs 3 ZPO, § 80 ZPO, § 108 Abs 1 AktG, § 112 AktG

Aktiengesellschaft: Wirksamkeit der bis zur Zurückweisung des Beitritts von einem Nebenintervenienten vorgenommenen Prozesshandlung; Vertretung der Gesellschaft im Rechtsstreit mit dem Vorstand; Genehmigung der vom Aufsichtsratsvorsitzenden erteilten Prozessvollmacht durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrats

Leitsatz

1. Die von einem Nebenintervenienten bis zur Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit.

2. Die Vertretung der Aktiengesellschaft im Rechtsstreit mit dem Vorstand ist dem Aufsichtsrat als Gremium zugewiesen, das seinen Willen dadurch bildet, dass es einen Beschluss fasst. Dieser Vorgang einheitlicher Willensbildung kann nicht durch die Entscheidung eines Aufsichtsratsmitglieds oder des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.

3. Erteilt der Aufsichtsratsvorsitzende im Rechtsstreit mit dem Vorstand eine Prozessvollmacht, ohne zuvor die Einwilligung des Aufsichtsrats eingeholt zu haben, kann der Aufsichtsrat diese Handlung und die bisherige Prozessführung durch Mehrheitsbeschluss genehmigen.

Fundstelle(n):
AG 2013 S. 562 Nr. 15
BB 2013 S. 1537 Nr. 26
DB 2013 S. 1403 Nr. 25
DB 2013 S. 8 Nr. 25
DStR 2013 S. 12 Nr. 27
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2013 S. 2048
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2013 S. 516
WM 2013 S. 1220 Nr. 26
WPg 2013 S. 972 Nr. 19
ZIP 2013 S. 1274 Nr. 27
ZIP 2013 S. 49 Nr. 25
VAAAE-39099

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