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BGH Beschluss v. - X ARZ 167/13

Gesetze: § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 281 Abs 1 ZPO

Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs

Leitsatz

Die Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist hinsichtlich des Rechtswegs für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend und kann nur auf das Rechtsmittel einer Partei überprüft werden. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist jedenfalls grundsätzlich kein Raum.

Fundstelle(n):
ZIP 2013 S. 1888 Nr. 39
SAAAE-39103

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