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BGH Beschluss v. - IX ZB 198/11

Gesetze: § 5 Abs 2 InsO, § 57 S 1 InsO, § 75 Abs 1 InsO

Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen Insolvenzverwalters

Leitsatz

Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. Ein solcher Gläubigerantrag ist an kein Quorum gebunden.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1601 Nr. 27
NJW 2013 S. 8 Nr. 27
NJW-RR 2013 S. 1316 Nr. 21
WM 2013 S. 1230 Nr. 26
ZIP 2013 S. 1286 Nr. 27
QAAAE-39108

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