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BGH Urteil v. - VIII ZR 174/12

Gesetze: § 305c Abs 2 BGB, § 309 Nr 7 Buchst a BGB, § 309 Nr 7 Buchst b BGB, § 437 BGB, § 287 ZPO

Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf: Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche; Anforderungen an die Schadensschätzung; Gebrauchtwagenkauf mit wunschgemäßem Einbau einer Flüssiggasanlage als Kauf- oder Mischvertrag

Leitsatz

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (Bestätigung von , BGHZ 170, 31 Rn. 19 und vom , Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 Rn. 17).

2. Zu der Frage, ob bei einem Gebrauchtwagenkauf, wenn der Verkäufer vor der Übergabe des Fahrzeugs auf Wunsch des Käufers eine Flüssiggasanlage einbaut, ein Kaufvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegt.

3. Zu den Anforderungen an eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO (Fortführung von , NJW 2010, 3434 Rn. 19; vom , VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404 Rn. 16; vom , VII ZR 84/10, NJW 2013, 525 Rn. 23 f. und vom , XII ZR 144/90, WM 1992, 36 unter 3 a).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1410 Nr. 24
BB 2013 S. 2061 Nr. 35
NJW 2013 S. 2584 Nr. 35
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2013 S. 1961
ZIP 2013 S. 1672 Nr. 35
ZIP 2013 S. 49 Nr. 25
BAAAE-39139

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