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BSG Urteil v. - B 13 R 5/11 R

Gesetze: § 12 SGB 1, § 51 Abs 1 SGB 1 vom , § 51 Abs 2 SGB 1 vom , § 51 Abs 4 SGB 1 vom , § 52 SGB 1, § 125 SGB 6, § 126 SGB 6, § 128 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 vom , § 138 Abs 2 SGB 6, § 219 SGB 6, § 2 Abs 2 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 43 SGB 10, § 200 InsO, § 294 InsO, § 301 InsO, § 139 SGG, § 54 Abs 1 S 2 SGG

Aufrechnung von Beitragsansprüchen durch den Rentenversicherungsträger - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutzbedürfnis

Leitsatz

1. Ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist nicht befugt, gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit (Beitrags-)Ansprüchen aufzurechnen, die einem anderen Träger dieses Versicherungszweigs gegenüber dem Versicherten zustehen.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklagen gegen Bescheide über eine Aufrechnung entfällt nicht allein dadurch, dass der Leistungsträger bereits den Gesamtbetrag der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von den laufenden Geldleistungen einbehalten hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:140313UB13R511R0

Fundstelle(n):
PAAAE-39156

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