Gesetze: § 93aF SGB 8, § 19aF SGB 8, § 2 Abs 5 S 1aF BEEG, § 10 Abs 1aF BEEG, § 11aF BEEG, Art 3 Abs 1 GG
Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag; Einbeziehung von Elterngeld
Leitsatz
1. Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung und wird als solche zweckneutral gewährt.
2. Bei vor dem geborenen Kindern ist das Elterngeld bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Die Regelung über die Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrages von 300 € beim Bezug von anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 BEEG a.F.) kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erstreckt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2013 S. 2457 Nr. 33 TAAAE-39172