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BGH Urteil v. - I ZR 161/11

Gesetze: § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 10 Abs 1 S 1 AMG, § 10 Abs 1 S 5 AMG, Art 1 Nr 23 EGRL 83/2001, Art 1 Nr 24 EGRL 83/2001, Art 1 Nr 25 EGRL 83/2001, Art 54 EGRL 83/2001, Art 56 EGRL 83/2001, Art 62 Halbs 1 EGRL 83/2001, Art 62 Halbs 2 EGRL 83/2001, Art 103 Abs 2 GG

Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von Fertigarzneimitteln als Marktverhaltensregelungen; Unzulässigkeit der auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels angebrachten Angaben mit Werbecharakter; Beachtung des Bestimmtheitsgebots bei Marktverhaltensregelungen - Voltaren

Leitsatz

Voltaren

1. Die in § 10 AMG enthaltenen Bestimmungen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen.

2. Auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels angebrachte Angaben, die Werbecharakter haben können, sind unabhängig davon unzulässig, ob sie dort unauslöschlich aufgeführt oder nur - etwa mit Klebepunkten - ablösbar angebracht sind und ob sie den Eindruck erwecken, dass sie mit der übrigen Etikettierung eine Einheit bilden.

3. Das in Art. 103 Abs. 2 GG statuierte Bestimmtheitsgebot schlägt zwar dann auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung durch, wenn die Marktverhaltensregelung, auf die wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 4 Nr. 11 UWG gestützt werden, selbst eine Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts ist, nicht aber dann, wenn die Einhaltung der Marktverhaltensregelung auch straf- oder bußgeldbewehrt ist (im Anschluss an , NJW 1993, 1969).

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAE-39274

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