Anforderungen an die wirksame Postausgangskontrolle bei behördeninterner Weiterleitung fristwahrender Schriftsätzen
Leitsatz
Bei Versendung fristwahrender Schriftstücke im Wege des Behördenaustausches gelten die Rechtsprechungsgrundsätze zur wirksamen Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze über externe Dienstleister gleichermaßen. Danach ist bei fristwahrenden Schriftstücken eine Ausgangskontrolle vorzusehen oder aber zumindest die mit der behördeninternen Weiterleitung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstücks hinzuweisen und dies zu dokumentieren. Unter Umständen kann sich eine Pflicht ergeben, wegen des Eingangs des fristwahrenden Schriftsatzes beim Empfänger nachzufragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1251 Nr. 8 ZAAAE-39290