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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 251/12

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, InsO § 80 Abs. 1

Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Leitsatz

  1. Die Klagebefugnis steht nur demjenigen zu, der geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten aus Abgabenangelegenheiten verletzt zu sein. Ein rein wirtschaftliches Interesse am Ausgang eines Steuerverfahrens genügt insoweit nicht.

  2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Insolvenzschuldners. Der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt.

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Fundstelle(n):
ZIP 2013 S. 2080 Nr. 43
YAAAE-39422

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