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BAG Urteil v. - 6 AZR 49/12

Gesetze: Art 3 Abs 1 EGV 1346/2000, Art 19 Abs 1 GG, § 343 Abs 1 S 2 Nr 2 InsO, § 174 S 1 BGB, § 177 Abs 1 BGB, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 4 S 1 BGB, § 102 Abs 1 BetrVG, § 102 Abs 2 S 1 BetrVG, § 5 KSchG, § 7 KSchG, § 17 Abs 1 S 1 KSchG, § 180 S 1 BGB, § 180 S 2 BGB

(Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht - ordre public - keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung nach § 174 S 1 BGB - Betriebsübergang - Vollmachtsstatut)

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagte zu 1. streiten noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, auf betriebliche Gründe gestützte Kündigung beendet wurde oder fortbesteht. Die Klägerin hat ursprünglich vorrangig gegenüber der Beklagten zu 2. das Klageziel der Feststellung verfolgt, dass ihr Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist und fortdauert. Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Revision hat sie jedoch im Verlauf des Revisionsverfahrens zurückgenommen.

Fundstelle(n):
ZIP 2013 S. 1982 Nr. 41
YAAAE-39448

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