(Gemeinschaftsrechtliches Beihilferecht: Objektive Wertermittlung bei Veräußerung eines Unikats; Gesamtnichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit des Kaufvertrages mit Erhaltens- bzw. Ersetzensklausel bei Beihilfegewährung durch Vereinbarung eines zu niedrigen Kaufpreises - CEPS-Pipeline)
Leitsatz
CEPS-Pipeline
1. Wird bei der Veräußerung eines nur einmal vorhandenen Gegenstandes (Unikats) durch die öffentliche Hand auf ein bedingungsfreies Bieterverfahren verzichtet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein für das Kaufobjekt tatsächlich gebotener Preis beihilfefrei ist. Vielmehr muss dann eine objektive Wertermittlung erfolgen.
2. Ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot führt weder nach Unionsrecht noch nach deutschem Recht zwingend zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrags, durch den eine Beihilfe gewährt wird. Ist Beihilfeelement ein zu niedriger Kaufpreis, reicht es zur Beseitigung des rechtswidrig erlangten Wettbewerbsvorteils aus, wenn vom Beihilfeempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem höheren beihilfefreien Preis zuzüglich des bis zur Rückforderung entstandenen Zinsvorteils verlangt wird (Klarstellung zu , EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom , XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom , IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 3; Beschluss vom , III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 19).
3. Ein Kaufvertrag, der Beihilfeelemente enthält, kann nicht durch Vereinbarung einer Erhaltens- und Ersetzungsklausel mit beihilferechtskonformem Inhalt aufrechterhalten werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, worauf sich die Parteien des Kaufvertrags bei - unterstellter - Nichtigkeit der Kaufpreisvereinbarung verständigt hätten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): RIW 2013 S. 557 Nr. 8 WM 2013 S. 2185 Nr. 46 PAAAE-39451