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BGH Urteil v. - V ZR 238/11

Gesetze: § 5 Abs 1 WoEigG, § 10 Abs 3 S 3 WoEigG, § 45 Abs 6 BauO HA

(Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für den Einbau eines landesrechtlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelders) 

Leitsatz

1. Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht.

2. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 3092 Nr. 42
NJW 2013 S. 6 Nr. 27
TAAAE-39454

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