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BGH Urteil v. - V ZR 182/12

Gesetze: § 21 Abs 3 WoEigG

Wohnungseigentum: DIN-gerechte Sanierung gravierender Mängel der Bausubstanz als Voraussetzung ordnungsgemäßer Verwaltung

Leitsatz

Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) genügt jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung; da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN-gerecht auszuführen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 2271 Nr. 31
NJW 2013 S. 8 Nr. 28
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2013 S. 2209
GAAAE-39480

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