Wohnungseigentum: DIN-gerechte Sanierung gravierender Mängel der Bausubstanz als Voraussetzung ordnungsgemäßer Verwaltung
Leitsatz
Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) genügt jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung; da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN-gerecht auszuführen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2013 S. 2271 Nr. 31 NJW 2013 S. 8 Nr. 28 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2013 S. 2209 GAAAE-39480