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BGH Urteil v. - VIII ZR 287/12

Gesetze: § 536 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Minderung der Wohnungsmiete wegen unzureichenden Schallschutzes: Einhaltung der im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung maßgeblichen technischen Normen; bauliche Veränderungen an einem älteren Gebäude; geringfügige Unterschreitung des Schallschutzgrenzwertes

Leitsatz

1. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels der Mietsache ist, wenn Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Bestätigung von , NJW 2005, 218 unter II 1; vom , VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 9 f.; vom , VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12 f. und vom , V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10).

2. Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen an einem älteren Gebäude vor, so kann der Mieter, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur dann erwarten, dass der Tritt- und Luftschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der baulichen Veränderungen geltenden DIN-Normen genügt, wenn die Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind (Bestätigung der , aaO und vom , VIII ZR 131/08, aaO Rn. 12).

3. Zu der Frage, ob eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch vorliegt, wenn der Tritt- oder Luftschallschutz einer Mietwohnung die Mindestwerte der anzuwendenden DIN-Normen um nicht mehr als ein Dezibel unterschreitet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 2417 Nr. 33
NJW 2013 S. 6 Nr. 28
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2013 S. 1961
BAAAE-39499

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