Schwerbehindertenrecht - Feststellung des Grads der Behinderung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Änderung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Bestandskraft - Abschmelzung - Feststellung der Rechtswidrigkeit des früheren Bescheids - verbindliche Regelung im Begründungsteil - sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Berücksichtigung neuer Tatsachen im Klageverfahren - zwischenzeitliche Ablehnung eines neuen Antrags - Sprungrevision - Zurückverweisung
Leitsatz
1. Die bestandskräftige Feststellung eines überhöhten GdB kann nur nach den Vorschriften der §§ 44 ff SGB 10 korrigiert werden.
2. Kann die Feststellung eines zu hohen GdB nicht mehr zurückgenommen werden, kommt eine Abschmelzung des überhöhten GdB entsprechend § 48 Abs 3 SGB 10 in Betracht.
3. Die Anwendung des § 48 Abs 3 SGB 10 im Schwerbehindertenrecht setzt voraus, dass durch einen Verwaltungsakt festgestellt worden ist, inwiefern die bislang geltende Feststellung des GdB rechtswidrig ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2013:170413UB9SB612R0
Fundstelle(n): NJW 2013 S. 3472 Nr. 47 AAAAE-39524