Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 9 V 1/12 R

Gesetze: § 1 Abs 1 S 1 OEG, § 6 Abs 3 OEG, § 10 S 2 OEG, § 10a Abs 1 S 1 OEG, § 15 S 1 KOVVfG, § 383 ZPO, § 31 BVG, § 176 StGB, § 223 StGB, § 103 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG

Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - Schädigung in der Kindheit - seelische und körperliche Misshandlung - sexueller Missbrauch - tätlicher Angriff - Bestreiten des Beschuldigten - Zeugnisverweigerung der Tatzeugen - Beweiserleichterung - Glaubhaftmachung - aussagepsychologisches Gutachten - Orientierung am abgesenkten Beweismaßstab - sozialgerichtliches Verfahren - richterliche Beweiswürdigung - Amtsermittlung - Zurückverweisung

Leitsatz

1. Erscheinen die Angaben der antragstellenden Person, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, nach den Umständen des Falls glaubhaft, so sind sie auch dann der Entscheidung über eine Gewaltopferentschädigung zugrunde zu legen, wenn für den schädigenden Vorgang keine Tatzeugen vorhanden sind und der als Täter Beschuldigte die Tat bestreitet.

2. Reicht im Einzelfall für den Nachweis des schädigenden Vorgangs eine Glaubhaftmachung aus, hat sich ein als solches zulässiges aussagepsychologisches Gutachten an diesem - abgesenkten - Beweismaßstab zu orientieren.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu






























ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:170413UB9V112R0

Fundstelle(n):
KAAAE-39525

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank