Einsicht in Unterlagen, die in Archiven privatrechtlich organisierter Einrichtungen aufbewahrt werden
Leitsatz
1. Archivgut im Sinne des Archivnutzungs- und Einsichtsrechts nach § 5 Abs. 1 BArchG sind nur solche archivwürdige Unterlagen, die im Anschluss an eine Bewertungsentscheidung nach § 3 BArchG an das Bundesarchiv übergeben und von diesem übernommen worden sind.
2. Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG folgt keine Verpflichtung der um Informationszugang angegangenen Behörde zur Beschaffung von Informationen, die sich noch niemals in deren Besitz befunden haben.
Fundstelle(n): NJW 2013 S. 2538 Nr. 34 PAAAE-39532