Zum Vorsteuerabzug beim Betrieb einer privaten
Photovoltaikanlage
Leitsatz
Art. 4
Abs. 1
und
2 der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der
durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10.
April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Betrieb einer auf
oder neben einem Wohnhaus angebrachten Fotovoltaikanlage, die derart ausgelegt
ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den
Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet
und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz
geliefert wird, unter den Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" im Sinne dieses
Artikels fällt.