Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - II R 4/11

Gesetze: ErbStG § 3, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 5, BewG § 11 Abs. 2 Satz 2

Wertableitung eines GmbH-Anteils aus dem Verkauf nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG

Leitsatz

1. Die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 BewG, für die ein Börsenkurs nicht besteht, aufgrund von Verkäufen hat Vorrang vor der Schätzung.
2. Der in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG verwendete Begriff "Verkäufe" stellt auf den Abschluss der schuldrechtlichen Verträge, also auf den jeweiligen Kaufvertrag i.S. des § 433 BGB ab. Dementsprechend sind auch für die Wertableitung grundsätzlich nur die Verkäufe zu berücksichtigen, bei denen der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag liegt.
3. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Sachverhalte, bei denen der Vertragsabschluss kurze Zeit (d.h. innerhalb einer nach Wochen zu bemessenden Zeitspanne) vor dem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgeblichen Zeitraum stattgefunden hat und die Vertragsbeteiligten im Kaufvertrag den Kaufpreis für die nicht notierten Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach einem Zeitpunkt bemessen haben, der innerhalb des Zeitraums des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG liegt. Diese Ausnahme ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG die Ermittlung des Werts nicht notierter Anteile vorrangig an der Wertbestätigung am Markt ausrichtet.
4. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG ist der Handel, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist.
5. Ob ein für die Ableitung des gemeinen Werts nicht geeigneter Verkauf eines Zwerganteils vorliegt, lässt sich nicht allein anhand der prozentualen Höhe des verkauften Anteil, sondern nur anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Entscheidend ist, ob die rechtlichen Vereinbarungen und die tatsächlichen Gegebenheiten den Schluss zulassen, dass der Anteil im Hinblick auf die geringe Höhe zu einem Preis verkauft wurde, der nicht dem gemeinen Wert der restlichen Anteile entspricht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1223 Nr. 8
ErbStB 2013 S. 242 Nr. 8
GmbHR 2013 S. 836 Nr. 15
HFR 2013 S. 979 Nr. 11
UVR 2013 S. 330 Nr. 11
XAAAE-39619

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank