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BFH Urteil v. - VII R 25/11

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 3StromStG § 2 Nrn. 2a und 3

Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz

Leitsatz

Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Sammeltransport von Müll sowie der Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffen und der Altholzaufbereitung für die thermische Verwertung in einem Kraftwerk liegt, ist kein Unternehmen, das gemäß der Klasse 37.20 WZ 2003 Recycling nicht metallischer Altmaterialien und Reststoffe betreibt, sondern ein Unternehmen, das der Klasse 90.02 WZ 2003 (Abfallbeseitigung) zuzuordnen ist, so dass die Gewährung einer Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nrn. 2a und 3 StromStG nicht in Betracht kommt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1342 Nr. 8
BFH/PR 2013 S. 331 Nr. 9
DB 2013 S. 23 Nr. 26
DB 2013 S. 6 Nr. 26
DStR 2013 S. 11 Nr. 27
DStRE 2013 S. 1077 Nr. 17
HFR 2013 S. 721 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2013 S. 2206
StB 2013 S. 262 Nr. 8
StBW 2013 S. 677 Nr. 15
NAAAE-39631

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