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BAG Urteil v. - 9 AZR 461/11

Gesetze: § 15 Abs 5 S 1 BEEG, § 15 Abs 5 S 2 BEEG, § 15 Abs 6 BEEG, § 15 Abs 7 BEEG

Zweimalige Inanspruchnahme von Elternteilzeit - Verteilung verringerter Arbeitszeit im Anspruchsverfahren

Leitsatz

1. § 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Konsensverfahren gemäß § 15 Abs 5 Satz 1 und Satz 2 BEEG und dem Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG. Im Konsensverfahren sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Ist eine Einigung nicht möglich, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß § 15 Abs. 6 BEEG zweimal Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Anspruchsverfahren).

2. Im Konsensverfahren nach § 15 Abs 5 Satz 1 und Satz 2 BEEG getroffene einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch gemäß § 15 Abs 6 iVm. Abs 7 BEEG auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.

3. Der Anspruch auf Vertragsänderung aus § 15 Abs 6 iVm. Abs 7 BEEG erstreckt sich auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1843 Nr. 31
BB 2013 S. 499 Nr. 9
DB 2013 S. 16 Nr. 26
DStR 2013 S. 13 Nr. 10
GmbHR 2013 S. 90 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 9/2013 S. 585
StBW 2013 S. 230 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2013 S. 596
ZIP 2013 S. 6 Nr. 9
QAAAE-39805

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