(Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs 2 S 1 DrittelbG - Nichtigkeit einer Wahl - mitbestimmungsrechtlicher Unternehmensbegriff))
Leitsatz
Führen mehrere - jeweils der drittelparitätischen Mitbestimmung nach § 1 Abs. 1 DrittelbG unterliegende - Unternehmen einen (oder mehrere) Gemeinschaftsbetrieb(e), haben die mit einem Unternehmen arbeitsvertraglich verbundenen Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs (oder der gemeinsamen Betriebe) das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat bei jedem Trägerunternehmen.
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Fundstelle(n): BB 2013 S. 1843 Nr. 31 BB 2013 S. 2298 Nr. 38 DB 2013 S. 1545 Nr. 28 DB 2013 S. 9 Nr. 28 GmbHR 2013 S. 990 Nr. 18 ZIP 2013 S. 1880 Nr. 39 UAAAE-39808