Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung: Verspätung von mindestens drei Stunden bei Erreichen des Endziels; Verpassen eines Anschlussfluges
Leitsatz
1. Den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs steht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zu, soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen.
2. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW-RR 2013 S. 1065 Nr. 17 RIW 2013 S. 635 Nr. 9 WM 2013 S. 1476 Nr. 31 wistra 2013 S. 3 Nr. 6 DAAAE-39818