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BGH Urteil v. - VII ZR 257/11

Gesetze: § 254 Abs 1 BGB, § 254 Abs 2 S 2 BGB, § 278 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB, § 633 Abs 2 S 1 BGB, § 634 Nr 4 BGB

Haftung des Tragwerksplaners: Mängel der Statik; unzutreffende Angaben des Auftraggebers zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen; zurechenbares Verschulden des beauftragten planenden Architekten

Leitsatz

1. Die von einem Tragwerksplaner für ein Gebäude erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt, weil sie die nach den konkreten Boden- und Grundwasserverhältnissen erforderlichen Maßnahmen nicht vorsieht.

2. Den Auftraggeber trifft grundsätzlich die Obliegenheit, dem Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen zu machen. Hat er unzutreffende Angaben gemacht und ist deshalb die Statik mangelhaft, trifft den Auftraggeber für einen daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen Verschuldens gegen sich selbst.

3. Hat der von dem Auftraggeber beauftragte planende Architekt die unzutreffenden Angaben gemacht, muss sich der Auftraggeber dessen Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 2268 Nr. 31
NJW 2013 S. 6 Nr. 30
WM 2014 S. 179 Nr. 4
MAAAE-39828

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