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BGH Urteil v. - X ZR 88/12

Gesetze: Art 15 Abs 1 Buchst c EGV 44/2002, Art 16 Abs 1 EGV 44/2002, Art 22 Nr 1 EGV 44/2002

Internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen eines Verbrauchers gegen einen Reiseveranstalter aus einem Vertrag über die zeitweise Überlassung eines in einem andern Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses

Leitsatz

Ansprüche eines Verbrauchers gegen einen Reiseveranstalter aus einem Vertrag, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, können unabhängig vom Umfang der Nebenleistungen, die der Vertrag mit sich bringt, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Reiseveranstalter seinen Sitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Bestätigung des Urteils vom , X ZR 157/11, NJW 2013, 308 = RRa 2013, 70).

Tatbestand

Fundstelle(n):
RIW 2014 S. 307 Nr. 5
FAAAE-39839

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