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BGH Urteil v. - VI ZR 288/12

Gesetze: § 826 BGB

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers

Leitsatz

Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist. Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AG 2013 S. 637 Nr. 17
BB 2013 S. 1665 Nr. 29
BB 2013 S. 2004 Nr. 34
DB 2013 S. 1604 Nr. 29
DB 2013 S. 9 Nr. 28
DStR 2013 S. 14 Nr. 31
NJW 2013 S. 8 Nr. 29
NJW-RR 2013 S. 1448 Nr. 23
WM 2013 S. 1310 Nr. 28
ZIP 2013 S. 1429 Nr. 30
AAAAE-39845

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