Steuerberaterhaftung: Verspätete Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig nicht erkannter insolvenzrechtlicher Überschuldung der Gesellschaft durch den mit der Erstellung der Steuerbilanz betreuten Steuerberater; Bemessung des Schadens; Mitverschulden der Gesellschaft
Leitsatz
1. Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung.
2. Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags.
3. Wird der Insolvenzantrag einer GmbH infolge einer fehlerhaften Abschlussprüfung verspätet gestellt, trifft die Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Selbstprüfungspflicht in der Regel ein Mitverschulden an dem dadurch bedingten Insolvenzverschleppungsschaden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): Nr. 9/2013 S. 452 BFH/NV 2013 S. 1535 Nr. 9 DB 2013 S. 1542 Nr. 28 DB 2013 S. 8 Nr. 28 DStR 2013 S. 2081 Nr. 39 GmbH-StB 2013 S. 307 Nr. 10 GmbHR 2013 S. 934 Nr. 17 HFR 2013 S. 1061 Nr. 11 NJW 2013 S. 2345 Nr. 32 NJW 2013 S. 8 Nr. 30 PStR 2013 S. 219 Nr. 9 StBW 2013 S. 710 Nr. 15 StBW 2013 S. 762 Nr. 16 WM 2013 S. 1323 Nr. 28 WPg 2013 S. 924 Nr. 18 ZIP 2013 S. 1332 Nr. 28 TAAAE-39856