Gesetze: § 34 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2 vom , § 34 Abs 3 S 2 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2, § 38 S 1 SGB 2, § 1567 Abs 1 BGB
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruchs nach § 34 SGB 2 aF - Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts - Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - Inhaftierung wegen Drogenhandels - Nichtvorliegen sozialwidrigen Verhaltens - fehlerhafte Angaben zum Einkommen durch die Ehefrau - keine Haftung des Vertretenen)
Leitsatz
Die Sozialwidrigkeit eines Verhaltens ist nicht in der Strafbarkeit einer Handlung begründet, sondern darin, dass der in Anspruch Genommene in zu missbilligender Weise sich selbst oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eine Lage gebracht hat, Leistungen nach dem SGB 2 in Anspruch nehmen zu müssen.