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Umsatzsteuersatz für Portrait- und Hochzeitsfotografie; Medizinische Callcenter, Ehrenamtlichkeit einer Tätigkeit i. S. d. § 4 Nr. 26 UStG Kraft gesetzlicher Regelung
Umsatzsteuersatz für Portrait- und Hochzeitsfotografie
3 Es ist gefragt worden, unter welchen Umständen fotografische Leistungen für Endverbraucher im Bereich der Portrait- und Hochzeitsfotografie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendermaßen Stellung genommen:
Fotografische Leistungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen jedoch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, bei der der Grundsatz der engen Auslegung zu beachten ist.
Nach Abschn. 12.7 UStAE sind sonstige Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt, wenn deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrecht besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis (Abschn. 12.7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStAE). Urheberrechtlich geschützt sind Lichtbildwerke (Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 1 UStAE). Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive – z. B. Passbi...