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BFH Urteil v. - XI R 9/11

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 176 Abs. 1, UStG § 4 Nr. 9 Buchstabe b, UStG § 4 Nr. 28, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Vorsteuerabzug aus dem Rückkauf gebrauchter Geldspielautomaten

Leitsatz

1. § 4 Nr. 28 UStG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die der Automatenaufsteller ausschließlich zur Ausführung - nach unmittelbarer Berufung auf Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG - steuerfreier Umsätze verwendet hat, gemäß dieser Vorschrift ebenfalls steuerfrei.

2. Dass sich der Automatenaufsteller gegenüber seinem Finanzamt für die Steuerfreiheit seiner Umsätze aus dem Betreiben der Geldspielgeräte auf die unmittelbare Anwendung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG erst berufen hat, nachdem er die (Rück-)Verkäufe der Geldspielautomaten an den Geldspielautomatergroßhändler vorgenommen hatte, ändert nichts daran, dass seine (Rück-)Verkaufsumsätze an den Geldspielautomatergroßhändler nunmehr – nachträglich –nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei waren.

3. Der Geldspielautomatergroßhändler, der Geldspielautomaten vom Automatenaufsteller zurückkauft, für den Rückkauf eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis erteilt und aus dieser Gutschrift Vorsteuerbeträge geltend macht, verliert den Vorsteuerabzug rückwirkend im Jahr des Kaufes und nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Automatenaufsteller sich auf die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht beruft.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1457 Nr. 9
HFR 2013 S. 830 Nr. 9
HFR 2013 S. 938 Nr. 10
UR 2013 S. 716 Nr. 18
UStB 2013 S. 226 Nr. 8
GAAAE-40072

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