Vorsteuerabzug aus dem Rückkauf gebrauchter
Geldspielautomaten
Leitsatz
1.
§
4 Nr. 28 UStG ist richtlinienkonform dahingehend
auszulegen, dass die Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit, die der Automatenaufsteller ausschließlich zur Ausführung -
nach unmittelbarer Berufung auf Art. 13 Teil B Buchst. f der
Richtlinie 77/388/EWG - steuerfreier
Umsätze verwendet hat, gemäß dieser Vorschrift ebenfalls steuerfrei.
2. Dass sich der Automatenaufsteller gegenüber seinem Finanzamt für
die Steuerfreiheit seiner Umsätze aus dem Betreiben der Geldspielgeräte auf die
unmittelbare Anwendung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG
erst berufen hat, nachdem er die (Rück-)Verkäufe der Geldspielautomaten an den
Geldspielautomatergroßhändler vorgenommen hatte, ändert nichts daran, dass
seine (Rück-)Verkaufsumsätze an den Geldspielautomatergroßhändler nunmehr
– nachträglich –nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei waren.
3. Der Geldspielautomatergroßhändler, der Geldspielautomaten vom
Automatenaufsteller zurückkauft, für den Rückkauf eine Gutschrift mit
Umsatzsteuerausweis erteilt und aus dieser Gutschrift Vorsteuerbeträge geltend
macht, verliert den Vorsteuerabzug rückwirkend im Jahr des Kaufes und nicht
erst in dem Zeitpunkt, in dem der Automatenaufsteller sich auf die
Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht beruft.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1457 Nr. 9 HFR 2013 S. 830 Nr. 9 HFR 2013 S. 938 Nr. 10 UR 2013 S. 716 Nr. 18 UStB 2013 S. 226 Nr. 8 GAAAE-40072