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BFH Urteil v. - IX R 25/11

Gesetze: EigZulG § 2 Satz 1, EigZulG § 4 Satz 1, EigZulG § 9 Abs. 3, FGO § 127

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 4 Satz 1 EigZulG

Leitsatz

Eine tatsächliche Wohnnutzung i.S. des § 4 Satz 1 EigZulG kann auch dann vorliegen, wenn der Anspruchsberechtigte mit der begünstigten Wohnung nur einen Teil seines gesamten Wohnbedarfs abdeckt und die Wohnung im Rahmen seines Lebensführungskonzepts etwa für Freizeitzwecke und/oder als Hauswirtschaftsraum nutzt (hier: abgeschlossene Erdgeschosswohnung mit Küche, Bad, Diele, Wohn- und Arbeitszimmer und abgeschlossene Obergeschosswohnung mit Bad, Eltern- und Kinderschlafzimmer).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1387 Nr. 9
NAAAE-40087

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