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BFH Urteil v. - IX R 3/12

Gesetze: AO § 165

Änderung einer Vorläufigkeitsregelung

Leitsatz

Ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle eines bereits im Erstbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist. Wollte das Finanzamt den Umfang der Vorläufigkeit in einem Änderungsbescheid umfassend neu festlegen, bleibt eine im Bescheid nicht genannte bisherige Vorläufigkeits-Teilregelung auch bei nicht expliziter Aufhebung nicht aufrechterhalten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1377 Nr. 9
HFR 2013 S. 875 Nr. 10
XAAAE-40088

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