Gesetze: EStG 2006 bis 2008 §
32 Abs. 4 Satz 2, Satz 9BGB §
1615lBGB § 1609 Nr.
1, Nr. 2BGB §
1610
Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil
seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt
Leitsatz
1. Lebt ein Kind mit dem anderen
Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, sind in
die Berechnung der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für 2006 bis 2008
geltenden Fassung (a.F.) zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge nur die im
Anspruchszeitraum tatsächlich zugeflossenen Unterhaltsleistungen des anderen
Elternteils oder Dritter einzubeziehen, sofern das Kind nicht i.S. des § 32
Abs. 4 Satz 9 EStG a.F. auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs
verzichtet hat.
2. Leben die Elternteile eines
nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, kann bei einer im Rahmen
des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. notwendigen Schätzung von gegenüber dem
betreuenden Elternteil erbrachten Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils
nicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass sich die Elternteile das
Einkommen des alleinverdienenden Elternteils oder ihr gemeinsames verfügbares
Einkommen hälftig teilen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2013 II Seite 866 BFH/NV 2013 S. 1307 Nr. 8 BFH/PR 2013 S. 349 Nr. 10 BStBl II 2013 S. 866 Nr. 20 DB 2013 S. 1534 Nr. 28 DB 2013 S. 8 Nr. 28 DStR 2013 S. 8 Nr. 28 DStRE 2013 S. 1101 Nr. 18 EStB 2013 S. 295 Nr. 8 HFR 2013 S. 789 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2013 S. 2280 StB 2013 S. 259 Nr. 8 StBW 2013 S. 674 Nr. 15 StBW 2013 S. 733 Nr. 16 IAAAE-40093