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BFH Urteil v. - III R 24/12 BStBl 2013 II S. 866

Gesetze: EStG 2006 bis 2008 § 32 Abs. 4 Satz 2, Satz 9BGB § 1615lBGB § 1609 Nr. 1, Nr. 2BGB § 1610

Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

Leitsatz

1. Lebt ein Kind mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, sind in die Berechnung der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für 2006 bis 2008 geltenden Fassung (a.F.) zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge nur die im Anspruchszeitraum tatsächlich zugeflossenen Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils oder Dritter einzubeziehen, sofern das Kind nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG a.F. auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat.

2. Leben die Elternteile eines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, kann bei einer im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. notwendigen Schätzung von gegenüber dem betreuenden Elternteil erbrachten Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils nicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass sich die Elternteile das Einkommen des alleinverdienenden Elternteils oder ihr gemeinsames verfügbares Einkommen hälftig teilen.

Fundstelle(n):
BStBl 2013 II Seite 866
BFH/NV 2013 S. 1307 Nr. 8
BFH/PR 2013 S. 349 Nr. 10
BStBl II 2013 S. 866 Nr. 20
DB 2013 S. 1534 Nr. 28
DB 2013 S. 8 Nr. 28
DStR 2013 S. 8 Nr. 28
DStRE 2013 S. 1101 Nr. 18
EStB 2013 S. 295 Nr. 8
HFR 2013 S. 789 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2013 S. 2280
StB 2013 S. 259 Nr. 8
StBW 2013 S. 674 Nr. 15
StBW 2013 S. 733 Nr. 16
IAAAE-40093

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