Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Quotenabgeltungsklausel zu Schönheitsreparaturen bei Vertragsende
Leitsatz
Eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabgeltungsklausel), und zur Berechnung der Abgeltungsbeträge folgende Regelung vorsieht:
"Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts",
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Aufgabe von Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom , VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff., und von Senatsurteil vom , VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2013 S. 6 Nr. 29 NJW 2013 S. 2505 Nr. 34 NJW 2013 S. 6 Nr. 30 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2013 S. 2367 VAAAE-40323