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BGH Urteil v. - VI ZR 150/12

Gesetze: § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 831 Abs 1 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 9 StVG, § 4 Halbs 2 HaftPflG

Verkehrsunfall zwischen Pkw und Straßenbahn: Anrechnung eines Mitverschuldens im Rahmen der Haftung für einen Verrichtungsgehilfen; mitursächliches haftungsrelevantes Verhalten des Pkw-Fahrers als die Betriebsgefahr erhöhender Umstand

Leitsatz

1. Bei Ansprüchen aus § 831 Abs. 1 BGB ist § 4 Halbsatz 2 HPflG nicht entsprechend anwendbar.

2. Im Rahmen der Betriebsgefahr, die sich der Halter eines Kraftfahrzeugs entgegenhalten lassen muss, wenn er Ersatz seines Unfallschadens nach § 823 Abs. 1 BGB verlangt, ist als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand auch das für den Unfall mitursächliche haftungsrelevante Verhalten des Fahrers zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 3235 Nr. 44
NJW 2013 S. 6 Nr. 30
EAAAE-40333

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