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BFH Urteil v. - I R 19/12

Gesetze: EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 248 Abs. 1

Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für Gebühren eines Darlehens und einer typischen stillen Beteiligung

Leitsatz

1. Für eine Rechnungsabgrenzung i.S. des § 5 Abs. 5 EStG reicht es aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich - d.h. gemessen am wirtschaftlichen Gehalt der getroffenen Abrede - als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann.
2. Bei der Prüfung, ob Kreditgebühren Vorleistungen für eine zeitraumbezogene Gegenleistung sind, kommt dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, ob der Empfänger die Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf oder ob er sie zurückerstatten muss. Darf der Empfänger die Zahlung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung behalten, ist das jedenfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung.
3. Anderes gilt allerdings dann, wenn das auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossene Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien dieser Möglichkeit mehr als eine rein theoretische Bedeutung beigemessen haben.
4. Die Beurteilung, ob Gebühren im Zusammenhang mit der Begründung typischer stiller Beteiligungen als Wirtschaftsgut zu aktivieren oder aktiv abzugrenzen sind, unterliegt den für Darlehen geltenden Rechtsgrundsätzen.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1906 Nr. 32
BFH/NV 2013 S. 1389 Nr. 9
HFR 2013 S. 987 Nr. 11
KÖSDI 2013 S. 18556 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2013 S. 2442
StBW 2013 S. 723 Nr. 16
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2013 S. 587
HAAAE-40426

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