Wiedereinsetzung bei Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten
Leitsatz
1. Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung i.S. des § 56 Abs. 1 FGO zu behandeln, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der Mitglied einer Sozietät und für die Bearbeitung des Falls zuständig ist, erkrankt, die ebenfalls beauftragten übrigen Mitglieder der Sozietät es jedoch unterlassen, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen. 3. § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO bietet dem Revisionskläger nur die Möglichkeit, durch einen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellten Antrag diese verlängern zu lasen. Eine gesonderte Wiedereinsetzung hinsichtlich des verspäteten Antrags auf Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1428 Nr. 9 DStR 2013 S. 14 Nr. 31 RAAAE-40427