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BFH Urteil v. - VII R 15/11

Gesetze: StromStG § 10 Abs. 2, StromStG § 10 Abs. 1, StromStG § 2 Nr. 4, StromStG § 2 Nr. 3, AO § 236 Abs. 1, AO § 12, FGO § 100

Maßgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach § 10 StromStG a.F. zu gewährenden Spitzenausgleichs

Leitsatz

1. Die Gewährung des Spitzenausgleichs nach § 10 Abs. 2 StromStG setzt nicht voraus, dass das begünstigte Unternehmen, das im Antragsjahr alle Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StromStG erfüllt, bereits im Jahr 1998 als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes tätig gewesen ist.
2. Für Unternehmen, die vor dem gegründet worden sind, ist bei der Berechnung des Spitzenausgleichs und der Ermittlung der Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen nach § 10 Abs. 2 StromStG selbst dann auf die Arbeitnehmerzahl im Referenzjahr 1998 abzustellen, wenn diese im Antragsjahr infolge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung (hier: Umwandlung durch Verschmelzung) erheblich höher sein sollte.
3. Sofern sich für das Jahr 1999 für in diesem Jahr als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes tätige Unternehmen eine aus wirtschaftspolitischer Sicht unerwünschte Steuerentlastung ergeben sollte, ist dies eine hinzunehmende Folge der vom Gesetzgeber bewusst unterlassenen Vorsorge für Umstrukturierungsfälle.
4. Vergleichbar .

Fundstelle(n):
GAAAE-40435

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